Die Neuregelung des § 217 im Strafgesetzbuch aus dem Jahr 2015 sollte der gesellschaftlichen Normalisierung des assistierten Suizids entgegenwirken, indem die Beihilfe als regelmäßige bezahlte Dienstleistung von Vereinen untersagt wurde. Es sollte also kein „Geschäftemachen mit dem Tod“ geben. Das Bundesverfassungsgericht urteilte jedoch im Jahr 2020, dass mit diesem Gesetz das Recht eines Menschen, sich selbst das Leben zu nehmen, in der Praxis unerreichbar geworden sei. Deshalb wurde eine Neuregelung notwendig.
Der von mir unterstützte Gesetzentwurf hätte in engen Grenze den assistierten Suizid erlaubt. Anbieter geschäftsmäßiger Sterbehilfe hätten sich zukünftig dann strafbar gemacht, wenn sie sich nicht an ein Schutzkonzept aus psychiatrischer oder psychotherapeutischer Untersuchung, Beratung, Wartefristen und eines Mehraugenprinzips gehalten hätten.
Konkret sah der Gesetzentwurf eine zweimalige Untersuchung durch einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie im Abstand von drei Monaten und eine umfassende ergebnisoffene Beratung in einem auf die Situation angepassten interdisziplinären Ansatz vor. Aufgrund der besonderen Situation, insbesondere bei Vorliegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, hätte die Feststellung der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung über die Selbsttötung im Ausnahmefall auch nach einem einzigen Untersuchungstermin getroffen werden können.
Ein weiterer Gesetzentwurf hätte den Aufbau eines Beratungsnetzes durch die Länder vorgesehen. Beratungsstellen hätten den Sterbewilligen eine Bescheinigung ausstellen sollen, auf deren Grundlage ein Arzt oder eine Ärztin frühestens drei, spätestens zwölf Wochen nach der Beratung ein tödlich wirkendes Medikament hätte verschreiben dürften. Voraussetzung wäre die Volljährigkeit des oder der Betroffenen gewesen.
Der Gesetzentwurf hätte zudem eine Härtefallregelung vorgesehen, die Ärztinnen und Ärzten ermöglicht hätte, auf die Vorlage einer Beratungsbescheinigung in besonderen Härtefällen zu verzichten. Diese Einschätzung hätte laut Entwurf von einer weiteren Ärztin oder Arzt bestätigt werden müssen.
Leider wurden beide Gesetzentwürfe nicht angenommen.
Nun gilt es, die sitzungsfreie Zeit zu nutzen, um einen neuen Anlauf für die Reform der Sterbehilfe zu starten.
Antrag Suizidprävention stärken beschlossen.
Der Antrag "Suizidprävention stärken" wurde hingegen mit großer Mehrheit beschlossen. Darin fordern wir die Bundesregierung u.a. dazu auf, dem Bundestag einen Gesetzentwurf und eine Strategie für Suizidprävention vorzulegen. Zudem soll eine bedarfsgerechte psychotherapeutische, psychiatrische, psychosoziale und palliativmedizinische Versorgung sichergestellt werden.
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