§
4 Urlaubsgesetz regelt den Verbrauch des
Urlaubs folgendermaßen:
(1) Der Zeitpunkt des
Urlaubsantrittes ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die
Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Die
Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum
Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist,
verbraucht werden kann.
(2) Für Zeiträume, während
deren ein Arbeitnehmer aus einem der im § 2
Entgeltfortzahlungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 399, genannten Gründe an
der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf
Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf
Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, darf der
Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände
bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht
dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht
als Urlaub.
(3) Der Urlaub kann in zwei
Teilen verbraucht werden, doch muss ein Teil mindestens sechs
Werktage betragen. (Das entspricht fünf Arbeitstagen.)
(4) Hat der Arbeitnehmer in
Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat
errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt
seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von
mindestens zwölf Werktagen (das entspricht zehn
Arbeitstagen bzw. zwei Wochen) dem Arbeitgeber mindestens
drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht zustande, so
sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates
fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann
der Arbeitnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen
Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber hat während
eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als
sechs Wochen vor dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt
des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des
Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht
eingebracht.
(5) Der Urlaubsanspruch
verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des
Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert
sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß dem Väter-Karenzgesetz
(VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gemäß dem
Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, um den Zeitraum der
Karenz.
Aus der
Betriebsvereinbarung (19.6):
Der Verbrauch des Urlaubs muss
im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und Mitarbeiterin
festgelegt werden und kann nicht einseitig bestimmt werden (§ 4
UrlG). Der Urlaub muss rechtzeitig (sechs Wochen vor
Urlaubsantritt) schriftlich bei der von der
Dienstgeberin dazu ermächtigten Vorgesetzten beantragt
werden.
Fazit:
Wenn dir wichtig ist, dass du
deinen Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt antreten kannst,
solltest du ihn mehr als drei Monate vorher schriftlich
beantragen und er sollte mindestens zwei Wochen ("12 Werktage")
dauern.
In Bereichen, wo es Ferienregelungen und Einarbeitungspläne gibt (Kindergarten/IZB, Schulheim, Ambulatorium), wird allerdings ein Teil des Urlaubs fest in die Ferien gelegt, um saisonale Kündigungen zu vermeiden.
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